Steuern und Kryptowährungen wie Bitcoin – das ist gerade angesichts des aktuellen Bitcoin-Hypes ein ganz heißes Thema. Doch die wenigsten wissen wieviel Steuern auf Bitcoin und Co. fällig werden. Einer aktuellen Studie zufolge belaufen sich die fälligen Steuereinnahmen allein für das Steuerjahr 2020 in Deutschland auf knapp 1,3 Milliarden Euro.

Wir haben mit dem auf Kryptowährungen spezialisierten Rechtsanwalt Martin Figatowski LL.M. (Tax) von der Kanzlei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer PartmbB über Steuern auf Kryptowährungen wie den Bitcoin gesprochen.

Viele haben zuletzt Bitcoins gekauft. Müssen sie Steuern auf Kauf/Verkauf von Kryptowährungen zahlen?

Martin Figatowski: Grundsätzlich besteht nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Steuerpflicht nach § 23 Einkommensteuergesetz, wenn die im Privatvermögen gehaltene Kryptowährung innerhalb eines Jahres seit dem Kauf wieder verkauft wird. Ferner muss der Veräußerungsgewinn aus der Kryptowährung mehr als 599 Euro im Kalenderjahr betragen.

Welche Voraussetzungen sehen Sie bei der Besteuerung von Bitcoins?

Martin Figatowski: Es ist derzeit weder gesetzlich noch durch die Finanzgerichte abschließend geklärt, ob eine Kryptowährung überhaupt ein Wirtschaftsgut ist. Dies ist insofern wichtig, weil dies die Grundlage für die Besteuerung nach § 23 Einkommensteuergesetz ist.

Mein Kollege und Mitautor [des weiter unten erwähnten Buches „Steuertsunami Bitcoin 2.0*“/d. Red.] Prof. Dr. Andres hat im vergangenen Jahr eine Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg erstritten, wonach die Finanzverwaltung bei jeder Kryptowährung im Einzelfall prüfen muss, ob es sich um ein Wirtschaftsgut handelt oder nicht.

Betroffene Anleger sollten gerade bei hohen Veräußerungsgewinnen genau hinsehen, ob es sich nicht lohnt, mit einem Einspruch gegen die Besteuerung vorzugehen. So kann der Fall zumindest „offen“ gehalten werden.

Wie hoch können die Steuern auf Kryptowährungen sein?

Martin Figatowski: Wie gesagt, kommt bei den Privatanlegern nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz in Betracht. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer sowie der Solidaritätszuschlag sind abhängig von den weiteren Einkünften (z. B. als Arbeitnehmer).

Der Steuersatz in Deutschland kann grundsätzlich zwischen 14 und bis zu 45 Prozent des Einkommens betragen.

Muss man den Bitcoin-Handel in der Steuererklärung angeben?

Martin Figatowski: Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Einkommensteuer müssen in der Anlage Sonstige Einkünfte (SO) in den Zeilen 42 bis 49 eingetragen werden.

Ihr Rat an Neu-Bitcoin-Käufer/-Verkäufer – wie sollte man Bitcoin-Geschäfte festhalten?

Martin Figatowski: Grundsätzlich kann bereits eine einfache Excel-Liste hilfreich sein, in der der Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt sowie die Transaktionskosten festgehalten werden.

Anbieter von Exchanges stellen Nutzern auch CSV- sowie Excel-Dateien mit allen Trades zur Verfügung. Mit diesen Dateien kann ein Steuerreport mit Hilfe verschiedener im Internet verfügbarer Tools generiert werden.

Bei höheren Veräußerungsgewinnen und in jedem Fall bei einer Nacherklärung bzw. Selbstanzeige von bisher nicht erklärten Veräußerungsgewinnen sollten diese Steuerreports durch einen auf die Besteuerung von Kryptowährungen spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater überprüft werden.

Was passiert, wenn jemand schon vor Jahren Gewinne mit Bitcoin erzielt – und sie nicht gemeldet hat?

Martin Figatowski: Als ehemaliger Finanzbeamter und langjähriger Sachgebietsleiter in der Steuerfahndung kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass die Finanzverwaltung bei der Nichtangabe von größeren Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen regelmäßig einen Hinterziehungsvorsatz annimmt und eine Steuerhinterziehung unterstellt.

Es ist daher weder eine gute Idee, Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen in den Folgejahren zu verschweigen, noch sie einfach im Folgejahr zu melden, da mit entsprechenden Nachfragen und der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu rechnen ist. In Hinterziehungsfällen kann Straffreiheit nur durch die Abgabe einer Selbstanzeige erreicht werden.

Was raten Sie säumigen Krypto-Gewinnern?

Da die Selbstanzeige allerdings an eine ganze Reihe von rechtlichen Bedingungen geknüpft ist, sollte die Nachmeldung gegenüber dem Finanzamt gerade bei Kryptofällen nur mit Hilfe eines auf Kryptowährungen spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberaters erfolgen.

Wohin kann man sich wenden, wenn man konkretere Fragen zu dem Thema hat?

Martin Figatowski: Sinnvoll ist es sicher, sich zunächst durch entsprechende Literatur oder auch im Internet selbst einen ersten Überblick zu verschaffen. Bei konkreten Fragen bietet sich eine anwaltliche Erstberatung an, die im Regelfall mit keinen größeren Kosten verbunden ist und in der das weitere Vorgehen gezielt besprochen werden kann.

Sie haben selbst ein Buch zum Thema geschrieben, können Sie kurz was zum Inhalt sagen?

Martin Figatowski: Das Buch „Steuertsunami Bitcoin 2.0*“ ist im Dezember 2020 erschienen und behandelt die grundlegendsten steuerlichen Fragestellungen sowie weitere brisante Fragen u. a. aus den Bereichen des Steuerstrafrechts und Vollstreckungsrechts. Prof. Dr. Andres ist als Rechtsanwalt/Steuerberater ebenfalls auf die Besteuerung von Kryptowährungen spezialisiert und hat die Erstauflage des Buches im Frühjahr 2018 verfasst.

Mein Kollege sowie Bitcoin-Native Joshua Stoffels und ich sind in der zweiten Auflage dazugestoßen und runden die Betrachtung des Themas aus technischer Sicht sowie mit meiner langjährigen Erfahrung aus der Perspektive der Finanzverwaltung ab.

Vielen Dank für das Interview.

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Weiterführende Infos

veröffentlicht von Jörn

Jörn Brien ist Chefredakteur und Betreiber von Die Wirtschaftsnews – deinem Ratgeber für Aktien und Kryptowährungen. Der Journalist arbeitet(e) für verschiedene namhafte Publikationen in Deutschland und Österreich, darunter Golem, Kurier, t3n, e-media, Futurezone und pressetext. Darüber hinaus betreibt er den Online-Buchshop Meine Buchhandlung Wien und mehrere Facebook-Gruppen sowie Blogs.