Neues Jahr, neue Steuerregelungen: Ein Jahreswechsel bringt Veränderungen mit sich, auch im Hinblick auf das Steuerrecht. Für Unternehmer sind dabei ein paar besondere Punkte für 2023 zu beachten. So entfällt die degressive Abschreibung, sie selbst und ihre Angestellten können im Homeoffice stärkere Entlastungen erwarten und energieintensive Unternehmen werden weiterhin unterstützt. Wir zeigen auf, welche Änderungen im Steuerrecht Unternehmen 2023 im Blick haben sollten.
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Bessere Steuertarife
Grundsätzlich sinkt die Steuerbelastung im Jahr 2023. Dies ist vor allem dadurch bedingt, dass der Grundfreibetrag erhöht wurde und für 2023 bei 10.908 für ledige Personen und 21.816 Euro bei Zusammenveranlagung liegt. Unter diesem Betrag werden keine Steuern fällig.
Zudem betreffen die Änderungen beim Steuertarif auch die Abmilderung der kalten Progression, einer Art indirekter Steuererhöhung, die sich ergibt, wenn Gehaltserhöhungen durch die Inflation geschluckt werden und dennoch zu einer höheren Besteuerung führen. Der Steuertarif wird derart angepasst, dass dieser negative Effekt möglichst niedrig ausfällt.
Homeoffice-Pauschale steigt
Während der Corona-Pandemie wurde das Homeoffice endgültig salonfähig. Und nicht nur viele Angestellte, sondern auch die Arbeitgeber haben die Vorteile der Remote-Arbeit schätzen gelernt. So wollen viele Unternehmen diese Option auch weiterhin ihren Mitarbeitern bieten und Unternehmer selbst nutzen zunehmend die eigenen vier Wände als Arbeitsplatz. Der Staat unterstützt diese Entwicklung ab 2023 mit einer verbesserten Homeoffice-Pauschale, die es für Angestellte beim Berechnen der Lohnsteuer zu beachten gilt und die sich für Unternehmer gewinnmindernd auswirkt. So wurde im Jahressteuergesetz 2022 nicht nur beschlossen, dass es auch in diesem Jahr eine Homeoffice-Pauschale geben soll. Zudem wird sich die Arbeit am heimischen Büroplatz finanziell mehr lohnen.
Für 2023 werden bis zu 210 Arbeitstage im Homeoffice steuerlich gefördert. Pro Tag im Homeoffice können sechs Euro Werbungskosten bzw. Betriebskosten geltend gemacht werden – maximal 1260 Euro pro Jahr. Voraussetzung für die Homeoffice-Pauschale ist, dass im Unternehmen kein Arbeitsplatz vorhanden ist, an dem die Arbeit erledigt werden kann.
Die Pauschale kann ab 2023 zudem auch dann abgesetzt werden, wenn Arbeitnehmer oder Unternehmer an ein und demselben Tag zum Teil im Homeoffice und zum Teil bei Kunden vor Ort oder im Betrieb arbeiten.
Unternehmer dürfen die Homeoffice-Pauschale für ihre eigene Arbeit vom Gewinn abziehen. Zu diesem Zweck müssen sie beim Finanzamt nicht einmal Ausgaben nachweisen. Dabei soll die Pauschale vor allem Mehrausgaben für Energie und Wasser abgelten. Die Homeoffice-Pauschale lohnt sich vor allem für all jene, die zu Hause keinen eigenen Raum zum Arbeiten zur Verfügung haben und somit kein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen können.
Änderungen bei der Verpflegungspauschale
Bei geschäftlichen Reisen im Inland bleiben die Pauschbeträge 2023 unverändert. Doch wer für sein Unternehmen ins Ausland reisen muss, hat Änderungen zu beachten. Die Pauschalbeträge für Verpflegungen und Übernachtungen wurden für 46 Staaten, Städte und Regionen angepasst. Die genauen Zahlen sind im BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten aus dem November 2022 nachzulesen.
Inflationsausgleichsprämie
8,7 Prozent betrug die Inflationsrate im Januar 2023 in Deutschland. Auf die steigenden Preise reagiert die Regierung unter anderem mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bereits seit dem 26. Oktober 2022 auszahlen können. Auch im Jahr 2023 kann diese Prämie steuerfrei ausbezahlt werden. Die Prämie darf eine Höhe von bis zu 3.000 Euro haben und diesen Betrag insgesamt zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 nicht überschreiten.
Degressive Abschreibung entfällt
Mit dem Jahreswechsel entfällt die Möglichkeit der degressiven Abschreibung. Bislang konnten nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023 angeschaffte oder eigens hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen und Werkzeuge über eine degressive AfA abgeschrieben werden, was in den ersten Jahren zu höheren Steuervorteilen führte.
Einfachere Rechnungsabgrenzungsposten
Nach dem neuen Jahressteuergesetz gilt, dass der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) für Wirtschaftsjahre, die mit dem 31. Dezember 2021 enden, ausbleiben kann, vorausgesetzt, die jeweilige Ausgabe oder Einnahme übersteigt nicht den in § 6 Abs. 2 Satz 1 EstG angegebenen Betrag von aktuell 800 Euro. Wer das Wahlrecht in Anspruch nimmt, muss dieses einheitlich ausüben.
Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 % absetzbar
Auch der Sonderausgabenabzug ändert sich. So werden Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, in einen Rürup-Vertrag, in ein berufsständisches Versorgungswerk oder eine landwirtschaftliche Alterskasse für 2023 erstmals zu 100 Prozent als Sonderausgaben abzugsfähig.
Unterstützung für energieintensive Unternehmen
Der sogenannte Spitzenausgleich wird für 2023 verlängert. Das bedeutet, dass Unternehmen im produzierenden Gewerbe, die einen besonders hohen Energieaufwand haben, auf staatliche Unterstützung weiterhin zählen können. Eine Rückerstattung der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung verbleibenden Steuern auf Strom und Wärmeenergie ist weiterhin möglich. Erst 2024 sollen die Begünstigungen im Sinne der Klimaschutzziele geändert werden.
Aktuelle Fristen
Neben den Änderungen im Steuergesetz sind die aktuell geltenden Fristen zur Abgabe der Steuererklärung zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist dafür auch 2023 wieder mehr Zeit. Personen, die selbst die Lohnsteuer berechnen bzw. ihre Steuererklärung ohne Hilfe durch den Steuerberater anfertigen, müssen diese bis spätestens zum 31. August 2024 an das Finanzamt übermitteln. Wer Hilfe in Anspruch nimmt, hat für die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2023 sogar bis zum 2. Juni 2025 Zeit.