Auch Selbständige bekommen Elterngeld

Elterngeld gibt es auch für Selbständige. Der Mindestbetrag beläuft sich auf 300 Euro und die maximale Höhe des Elterngeldes beträgt 1.800 Euro – das Elterngeld kann für maximal zwölf bzw. vierzehn Monate bezogen werden. Selbständige haben auch einen Anspruch auf das sogenannte „Elterngeld Plus“. Jedoch stehen den Selbständigen nicht nur das Elterngeld und das „Elterngeld Plus“ zur Verfügung; für Selbständige gibt es auch das Kindergeld und (unter Umständen) auch das sogenannte Mutterschaftsgeld.

Das Mutterschaftsgeld

Die Selbständigen haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf das sogenannte Mutterschaftsgeld. Ausnahme: Die Selbständigen leisten freiwillige Zahlungen in die gesetzliche Krankenkasse und haben sich für einen Tarif entschieden, der auch Krankengeld gewährt. Zu beachten ist, dass das Mutterschaftsgeld sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt ausbezahlt wird. Die maximale Höhe beläuft sich auf 13 Euro/Tag – das sind, pro Monat, maximal 390 Euro bzw. 403 Euro. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich die Frist – das Mutterschaftsgeld wird für einen Zeitraum von zwölf Wochen nach der Geburt ausbezahlt. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beantragt werden. Schwangere, die eine private Krankenversicherung nutzen, haben aber keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Den Privatversicherten stehen ausschließlich die Leistungen der privaten Krankenversicherung zur Verfügung. Die Privatversicherten müssen daher mit der privaten Krankenversicherung Kontakt aufnehmen und in weiterer Folge klären, welche Leistungen in Anspruch genommen werden.

Die Höhe des Elterngeldes

Selbständige bekommen mindestens 300 Euro/Monat und maximal 1.800 Euro/Monat. Die Höhe orientiert sich am Nettoeinkommen – die Selbständigen bekommen 67 Prozent des letzten Einkommens. Damit die auszuzahlende Stelle die Höhe des Elterngeldes ermitteln kann, müssen die Selbständigen den letzten Steuerbescheid übermitteln oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlegen. Mitunter können auch die Bilanz und der Steuervorauszahlungsbescheid übermittelt werden. Da das Einkommen bei den Selbständigen schwankt, wird das Elterngeld auf Basis des letzten Wirtschaftsjahres berechnet. Während bei Festangestellten die letzten zwölf Monate von Bedeutung sind, ist es bei den Selbständigen das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr. Das ist in der Regel das Jahr, bevor das Kind auf die Welt kommt.

Haben die Eltern im Bemessungszeitraum mehr als 500.000 Euro (brutto) verdient, so haben sie keinen Anspruch auf das Elterngeld; bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei 250.000 Euro (brutto).

Unter Umständen können die Selbständigen aber ein abweichendes Wirtschaftsjahr für die Ermittlung des Elterngeldes beantragen. Diese Möglichkeit steht aber nur zur Verfügung, wenn die Selbständigen verschiedene Voraussetzungen erfüllen: Die Selbständigen müssen nachweisen, dass sie im Bemessungszeitraum weniger verdient haben, weil sie schwangerschaftsbedingt krank waren; die Selbständigen haben im Bemessungszeitraum Elterngeld für ihre ersten Kinder bezogen und somit weniger Geld verdient. Kommt die Elterngeldstelle zu dem Ergebnis, dass das letzte Wirtschaftsjahr nicht für die Berechnung herangezogen werden soll, wird der Bemessungszeitraum verschoben.

Auch wenn es der Wunsch jedes Selbständigen ist, so kann das Geschäft nicht dauerhaft geschlossen bleiben. In vielen Fällen müssen die Selbständigen den Betrieb daher weiterhin führen. Das ist auch möglich – die maximale Wochenstundenanzahl liegt bei 30 Stunden. Der erzielte Gewinn wird in weiterer Folge mit dem Elterngeld verrechnet. Wird hingegen eine Vertretung eingestellt, sodass Einkünfte erzielt werden, werden diese in weiterer Folge ebenfalls angerechnet. Das Elterngeld wird also nur in voller Höhe ausbezahlt, wenn die Selbständigen keiner Beschäftigung nachgehen.

Die Bezugsdauer

Das Elterngeld kann für maximal zwölf Monate bezogen werden; Alleinerziehende können das Elterngeld für maximal 14 Monate beziehen. Will auch der Partner eine Auszeit nehmen, so liegt die maximale Bezugsdauer ebenfalls bei 14 Monaten. Dabei können sich die Eltern die 14 Monate auch aufteilen – beide Eltern könne auch gemeinsam bei ihrem Kind bleiben. Sollen die 14 Monate zur Gänze ausgeschöpft werden, muss jeder Elternteil mindestens zwei Monate daheim bleiben.

Eine weitere Möglichkeit ist das „Elterngeld Plus“. Mit dieser Variante kann die Bezugsdauer verlängert werden. Die Idee: Wer einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, ist automatisch weniger auf das Elterngeld angewiesen. So bekommen die Eltern, die pro Woche 25 bis 30 Stunden arbeiten, einen reduzierten Satz, jedoch verdoppelt sich die Bezugsdauer. So werden aus einem Monat Elterngeld also zwei Monate „Elterngeld Plus“.

„Elterngeld Plus“ kann zudem um weitere vier Monate verlängert werden, sofern sich die Eltern die Kindesbetreuung teilen und gleichzeitig einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Gehen die Eltern vier Monate lang einer Beschäftigung nach, wobei pro Woche nur 25 bis 30 Stunden gearbeitet werden, stehen weitere vier Monate „Elterngeld Plus“ zur Verfügung.

Wie wird das Elterngeld beantragt?

Das Elterngeld wird schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt. Der früheste Zeitpunkt ist der Tag der Geburt des Kindes. In der Regel gibt es in jedem Kreis eine eigene Elterngeldstelle; teilweise sind die Elterngeldstellen bei anderen Behörden oder direkt bei der Kommune integriert. Zu beachten ist, dass jeder Elternteil einen eigenen Antrag einreichen muss.

Hat die Selbständige kein Mutterschaftsgeld erhalten, so steht das Elterngeld nach der Geburt zur Verfügung.

Zu beachten ist, dass das Elterngeld nicht versteuert wird. Jedoch unterliegt das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Finanzamt das Elterngeld zum übrigen Einkommen hinzurechnet und auf das übrige Einkommen einen höheren Steuersatz anwendet. Somit kann es durchaus vorkommen, dass die Bezieher Steuernachzahlungen leisten müssen.

Das Elterngeld wird auch rückwirkend ausbezahlt. Zu beachten ist, dass der Antrag aber spätestens drei Monate nach der Geburt des Kindes gestellt werden muss.

Das Kindergeld

Selbständige haben zudem auch einen Anspruch auf das Kindergeld. Die Höhe des Einkommens spielt dabei aber keine Rolle. Für die ersten beiden Kinder bekommen die Selbständigen 184 Euro, für das dritte Kind gibt es ein Kindergeld in der Höhe von 190 Euro. Für jedes weitere Kind werden 215 Euro im Monat bezahlt. Für zwei Kinder beläuft sich das Kindergeld daher auf 368 Euro/Monat, für drei Kinder würde die Selbständige 558 Euro und für vier Kinder 773 Euro bekommen.

Das Kindergeld kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bezogen werden. Die Auszahlung erfolgt durch die Familienkassen der Arbeitsagenturen.

Die Versicherung

Natürlich läuft der Vertrag mit der privaten Krankenversicherung auch während der Elternzeit weiter. Möchte die Versicherte jedoch nur einen geringeren Betrag zahlen, muss sie selbst aktiv werden. Die Selbständigen müssen sich nämlich selbst darum kümmern, dass die Beiträge an das aktuelle Einkommen angepasst werden; bei Angestellten erfolgt die Umstellung automatisch. Die privaten Krankenversicherung bieten den Selbständigen günstigere Tarife an, die nur im Zuge der Übergangszeit zur Verfügung stehen.

Selbständige, die freiwillig in die gesetzliche Krankenkasse einbezahlen, bleiben auch dann Mitglied, obwohl sie sich in der Elternzeit befinden. Unterbricht die Selbständige die Arbeit während der Elternzeit, kann eine beitragsfreie Mitversicherung erfolgen – für diese Mitversicherung sind aber bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So muss der Ehepartner ebenfalls ein Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sein; auch Selbständige, die im Monat mehr als 450 Euro verdienen, benötigen eine eigene Versicherung.

Können die Voraussetzungen für eine Familienversicherung jedoch nicht erfüllt werden, wobei es neben dem Elterngeld keine Einkünfte gibt, müssen die Selbständigen den Mindestbetrag von 150 Euro für die gesetzliche Pflege- und Krankenversicherung bezahlen.

Selbständige sollten Informationen einholen

Viele Selbständige werden mitunter überrascht sein, dass der Staat durchaus hohe Zuschüsse bereitstellt. Zu beachten ist, dass natürlich verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit die Selbständigen auch die finanziellen Leistungen erhalten. Die einzige Ausnahme stellt das Kindergeld dar; das Kindergeld wird immer ausbezahlt und ist an keine bestimmten Voraussetzungen geknüpft. Mutterschafts- und Elterngeld unterliegen aber diversen Regelungen, die eingehalten werden müssen.

veröffentlicht von Jörn

Jörn Brien ist Chefredakteur und Betreiber von Die Wirtschaftsnews – deinem Ratgeber für Aktien und Kryptowährungen. Der Journalist arbeitet(e) für verschiedene namhafte Publikationen in Deutschland und Österreich, darunter Golem, Kurier, t3n, e-media, Futurezone und pressetext. Darüber hinaus betreibt er den Online-Buchshop Meine Buchhandlung Wien und mehrere Facebook-Gruppen sowie Blogs.