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Öffentliche Spazier- und Wanderwege im Wald: Wer haftet bei Verletzungen?

Straße Wald

Wald. (Foto: Valiphotos/Pixabay)

Die meisten Menschen lieben es, in herrlich frischer Waldluft mit dem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs zu sein. Dabei finden sie die nötige Entspannung, die sie zur Bewältigung unseres meist stressigen Alltags benötigen. Der Zustand von Wald- und Feldwegen verleidet jedoch oft die Ausflüge in Mutter Natur. Vor allem die großen schweren Fahrzeuge von Land- und Forstwirten hinterlassen in den regenreichen Jahreszeiten tiefe Spuren. Kommt es deshalb zu einem Sturz und infolge dessen zu Verletzungen stellt sich die Haftungsfrage.

Das gesetzliche Betretungsrecht und seine Ausnahmen

Gemäß dem freien Betretungsrecht dürfen alle Erholungssuchende den Wald betreten und sich dort aufhalten. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen:

Hochqualitative Maschinen für Kommunen

Deutschland verfügt über 11,4 Millionen Hektar Waldfläche. 48 Prozent befinden sich in Privatbesitz, 52 Prozent stehen im Eigentum der Länder, Körperschaften sowie des Bundes. Sie sind jeweils für die Forststraßen und Wege in ihrem Wald verantwortlich und verfügungsberechtigt. Während private Waldeigentümer in der Regel regelmäßige Instandsetzungsarbeiten von Dritten ausführen lassen, besitzt eine waldreiche Gemeinde oftmals ein fachlich versiertes Team inklusive Fuhrpark. Die Firma HEN AG arbeitet seit über 15 Jahren an technischen Lösungen für die wirtschaftliche Pflege von Wald- und Flurstraßen. Sie bietet innovative Maschinen für Kommunen, die für zuverlässige Mobilität sorgen. Sie ist wichtig, um jederzeit schnellstmöglich Wegeschäden beseitigen zu können und damit eine vermeidbare Unfallgefahr für Erholungssuchende auszuschließen.

Haftung der Waldeigentümer

Wurden angemessene und zumutbare Maßnahmen zur Verkehrssicherung auf Forststraßen vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Eigentümer des Waldes unterlassen, haftet er für Personen- und Sachschäden. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn das Betretungsrecht nicht verletzt wurde. Bei sämtlichen sonstigen Waldwegen greift die Wegehalterhaftung ausschließlich, wenn vom Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Weg zur allgemeinen Benutzung ausgewiesen ist.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Er unterliegt keiner Verkehrssicherungspflicht für den Zustand der Wege und Pfade, die nicht der Allgemeinheit ausdrücklich zur Benutzung zur Verfügung gestellt wurden. Infolge dessen haftet er auch nicht für etwaige Unfallschäden. Gleiches gilt für nicht markierte Rückewege. Für Personen, die in Wald und Flur unterwegs sind gilt folgendes: Wer auffallend sorglos Fehler macht, die einem ordentlichen Menschen in einer bestimmten Situation keinesfalls unterlaufen, handelt grob fahrlässig. Sie haben auf Waldwegen mit waldtypischen Gefahren zu rechnen. Spaziergänger und Wanderer können keinen einwandfreien Zustand der Wege erwarten, wie er beispielsweise bei einer öffentlichen Straße vorliegt.

Haftung für einen Weg, der am Wald entlangführt

Entstehen Sach- oder Personenschäden auf Wegen durch den schlechten Zustand eines danebenliegenden Waldes, haftet dessen Eigentümer nur, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisbar sind. Stürzt zum Beispiel ein offensichtlich seit längerer Zeit morscher Baum um, kann der Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass es zu einer solidarischen Haftung des Wegehalters kommt. Bei höherer Gewalt wie einem starken Sturm, in dessen Verlauf ein gesunder Ast abbricht, trifft den Waldeigentümer keine Schuld.

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