Sobald im Privat- oder Geschäftsbereich ein Erbfall eintritt, fallen grundsätzlich die Erbschaftsteuern an, die an das örtlich zuständige Finanzamt gezahlt werden müssen. Wenn bei der Erstellung des Testaments zu Lebzeiten einige Regeln beachtet werden, lässt sich die Höhe der späteren Erbschaftsteuer in einigen Fällen reduzieren. Bei allen anderen Testament Arten gibt für die Erben ebenfalls Freibeträge, die die Höhe der Erbschaftsteuer senken oder in einigen Fällen sogar ganz wegfallen lassen. Für Schenkungen zu Lebzeiten fällt eine Schenkungssteuer an, aber die Schenkungssteuerfreibeträge werden berücksichtigt. Bei Zweckzuwendungen oder Vererbungen an eine Stiftung fällt die Erbschaftsteuer ebenfalls an. Die Höhe der Erbschaftsteuer und der Freibeträge ist abhängig von der Höhe der jeweiligen Erbschaft und der verwandtschaftlichen Beziehung der Erben zum Verstorbenen. Als Grundregel gilt: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher sind die Freibeträge. Die Freibeträge für einen Sohn oder eine Tochter sind höher als für einen entfernten Verwandten. Mit dem Erbschaftsteuerrechner auf der Webseite http://erbschaftssteuerrechner.net/ lässt sich für den ersten allgemeinen Überblick die voraussichtliche Höhe der Steuern ausrechnen. Aber nur die fachkundige Beratung bei einem Steuerberater gibt die endgültige Sicherheit über die endgültige Höhe der Erbschaftsteuer, bei der alle persönlichen Einkommensfaktoren im Erbschaftsjahr berücksichtigt werden müsse. Falls das Erbe aus einer Immobilie besteht, muss eine anerkannte Bewertung des Hauses mit Grundstück den aktuellen Verkehrswert ermitteln. Für die Berechnung der Erbschaftssteuer werden die eventuell vorhandenen Verbindlichkeiten vom aktuellen Verkehrswert des Hauses abgezogen. Wenn das gerbte Haus nicht verkauft werden soll, sondern weiterhin bewohnt wird, kann dem überlebende Ehegatte auf Antrag vom Finanzamt eine weitgehende Befreiung von der Erbschaftssteuer gewährt werden, wenn alle Antrags-Voraussetzungen erfüllt worden sind. Eine der primären Vorrausetzungen ist zum Beispiel, dass das Haus der Familie für die nächsten zehn Jahre von dem überlebenden Ehegatten bewohnt wird. Weitere Vorgaben für den Einzelfall werden unter anderem im § 13 Absatz 1 Nr. 4b, c ErbStG. genannt.
Die Steuerbegünstigung betrifft die Firmenerben
Die Regeln für die Erbschaftsteuer von Firmenerben sind reformiert worden, das bedeutet, dass Firmenerben, die das Unternehmen lange genug geführt haben und nach dem Eintritt des Erbfalls die dazu gehörenden Arbeitsplätze erhalten, Steuerprivilegien im Falle einer Firmenerbschaft erhalten. Wer als Firmenerbe das Unternehmen sieben Jahre oder länger mit einer festgesetzten Lohnsumme weiterführt, erhält umfangreiche Steuererleichterungen für die Firmenerbschaft. Die genaue Höhe der Steuererleichterungen ist vom Einzelfall abhängig, wenn der geerbte Betriebsanteil 26 Millionen übersteigt, hat der Firmenerbe zu begründen, warum ihn die Zahlung einer Erbschaftssteuer ihn außergewöhnlich belasten würde. Sobald der Erbe einer Prüfung zustimmt, wird auch die Hälfte des Privatvermögens zur Prüfung des Sachverhalts herangezogen. Firmenerben werden also durch diese Regelung vom Finanzamt grundsätzlich anders bewertet, als private Erben. Das Ziel der Regelung ist natürlich der zukünftige Erhalt der Arbeitsplätze nach dem Eintritt des Firmenerbfalls. Bei Streitigkeiten rund um den Erbfall ist eine private oder geschäftliche Erb-Rechtschutzversicherung der sichere Weg, um die Anwalts- und Gerichtskosten zu finanzieren.